Eine in Aussicht genommene Änderung der Kärntner Landesverfassung bietet Anlass, erneut Überlegungen zur Frage nach der möglichen Wiederverlautbarung der Bundesverfassung und der Kärntner Landesverfassung anzustellen. Im Hinblick auf die Bundesverfassung interessiert diese Frage vor dem Hintergrund der Entwicklung des Art 49a B-VG und des Wiederverlautbarungsgesetzes, seiner Vorgängerregelung. Was die Kärntner Landesverfassung betrifft, ist sie deshalb von Interesse, weil die Wiederverlautbarungsermächtigung des Art 37a Abs 1 K-LVG den mehrdeutigen Begriff "Landesgesetze" gebraucht und daher nicht klar ist, ob von dieser auch Landesverfassungsgesetze einschließlich der Kärntner Landesverfassung erfasst sein sollen.