§ 9 FPG 2005 sieht eine grundsätzliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen vor. Je nach Auslegung des Art 131 Abs 2 B-VG, der die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesverwaltungsgericht und Landesverwaltungsgericht vornimmt, scheint jedoch auch eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts plausibel begründbar. Anhand des durch das Bundesgesetz BGBl I 24/2016 neu eingeführten § 41 AsylG 2005, der auf § 9 FPG 2005 verweist, sollen die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten und die sich daraus ergebenden Folgen untersucht werden.