Die Südtiroler Autonomie nimmt im System der Regionalautonomien Italiens eine Sonderstellung ein, weil die durch sie verbürgten umfangreichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisse des Landes ebenso wie sein besonderes konkordanzdemokratisches System der politischen Willensbildung dem Schutz und der Entwicklungsmöglichkeit der deutschsprachigen Volksgruppe auf Grund der völkerrechtlichen Schutzbestimmungen des Pariser Vertrages (1946) dienen. Festzuhalten ist, dass das besondere Autonomiesystem - vor allem seit der "Paketlösung" (1972- 1992) - gleichzeitig den Schutz der italienischen Sprachgruppe im Land und gegenüber dem Zentralstaat verbürgt. Im Ganzen beruht die Südtirolautonomie - und damit ihr Minderheitenschutz - auf einem höchst komplexen System verfassungsrechtlicher Normen (vor allem dem Statut 1972 und der Staatsverfassung), ihrer richterrechtlichen Weiterentwicklung durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und dem überaus umfangreichen Normenmaterial der Autonomie-Durchführung, insbesondere in Form besonderer "Gesetzesvertretender Dekrete" des Staatspräsidenten und der Staatsregierung, die ihrerseits wieder einen speziellen normativen Höchstrang wegen ihres besonderen Erzeugungsverfahrens einnehmen.