Im Zusammenhang mit der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeführten Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz werden, wie nicht anders zu erwarten, auch Grundsatzfragen wie die nach dem Prüfungsumfang oder der Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte und damit zusammenhängend nach dem Prozessgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vielfältig diskutiert. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit diese Grundsatzfragen auf Verfassungsebene entschieden sind (und der Streit dann eben über die adäquate Auslegung der Verfassung geht), oder inwieweit der einfache Gesetzgeber insbesondere des VwGVG hier Festlegungen in eine bestimmte von mehreren möglichen Richtungen getroffen hat. Der Beitrag versucht, Gesichtspunkte für systembestimmende Elemente einer Konzeption der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz auf verfassungsrechtlicher Ebene herauszuarbeiten und auf diese Weise zur Abgrenzung zwischen verfassungsrechtlicher Determinierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und dem Spielraum des Gesetzgebers bei seiner Regelung beizutragen.