B-VG: Art 121 Abs 4 (Rechnungs- und Gebarungskontrolle; Rechnungshof, Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht; Erstellung eines Einkommensberichtes an Nationalrat; Tätigkeit als Organ des Nationalrates)