MRK: Art 6 (Entscheidung durch ein unparteiliches und unabhängiges Gericht; Mitglieder der Unabhängigen Verwaltungssenate; Übergang zur Verwaltungsgerichtsbarkeit; keine Zweifel im Hinblick auf vorgesehenes rechtsstaatliches Verfahren bei Übergang; kein Erfordernis einer "Tribunalentscheidung" in jedem Verfahrensstadium; Rechtspfleger; Vorstellung; Entscheidung durch ein mit voller Kognitionsbefugnis sowohl im Tatsachen- als auch im Rechtsfragenbereich ausgestattete "Tribunal")