AVG: § 17 Abs 1 (Akteneinsicht; Recht der Parteien, Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten zu nehmen;
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übergangene Partei, Einsicht nach Abschluss des Verfahrens, keine Begründung für das Begehren erforderlich; Übergang des Rechts auf den Rechtsnachfolger)