BundesvergabeG 2006: § 23 (Vertraulichkeit von Unterlagen; Wahrung durch Auftraggeber; Bewerber und Bieter; mangelnde rechtliche Beurteilung, ob ein – überwiegendes – Interesse an der Geheimhaltung eines Vorbringens der Gegenseite besteht und weshalb trotz der Geheimhaltung eine effektive Rechtsverfolgung möglich ist, infolge mangelhafter Feststellungen der Themen der vorenthaltenen Vorbringen)