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VwGH 5. 5. 2014, 2013/03/0113 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

VwGHVerwaltungsgerichtsbarkeitZfV 2014/1432ZfV 2014, 914 Heft 6 v. 7.1.2015

VwGG: § 28 Abs 1 Z 2 (Bezeichnung der belangten Behörde; verständige Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens, einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen)

VwGH 5. 5. 2014, 2013/03/0113

Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 iVm § 79 Abs 11 VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung der Beh zu enthalten, die den B erlassen hat. Dieser Vorschrift kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen dem Bf und der von ihm als Prozessgegner bezeichneten Beh ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird (VwGH 26. 6. 2012, 2010/07/0079). Wenn auch die bf Partei in der Beschwerde die belBeh mit "Amt der nö Landesregierung" fehlerhaft bezeichnete, führt dies entgegen der Gegenschrift der belBeh nicht dazu, dass die vorliegende Beschwerde nicht gegen die bescheiderlassende Landesregierung, sondern gegen den in der Beschwerde bezeichneten "Hilfsapparat" dieser Beh gerichtet wäre. Nach der stRsp des VwGH kann nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Beh durch den Bf ersehen werden, welche Beh belBeh des Verfahrens vor dem VwGH ist. Vielmehr ist dies auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt, den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem VwGH bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation zu erschließen. Partei des Verfahrens vor dem VwGH ist jene Beh, die bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens, einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen, als belBeh zu erkennen ist (VwGH verstSen 21. 3. 1986, 85/18/0078 [nur Rechtssatz in VwSlg 12.088 A/1985]; 11. 12. 1992, 88/17/0110; 23. 9. 1994, 94/17/0278 = ZfV 1996/1557; 28. 2. 2005, 2005/10/0003 = ZfV 2006/689). Vor diesem rechtlichen Hintergrund besteht – auch mit Blick auf dem der Beschwerde beigeschlossenen angef B – kein Zweifel daran, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die bescheiderlassende Landesregierung richtet (nochmals VwGH verstSen 21. 3. 1986, 85/18/0078).

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