VwGG: § 39 Abs 2 Z 6 (mündliche Verhandlung, civil rights, Absehen von Durchführung im Falle außerge-
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wöhnlicher Umstände; ausschließlich rechtliche Fragen, beantragte Ergänzungen nicht erforderlich, ohnedies erfolgende Bescheidaufhebung aus anderem Grund)