UVP-G: § 17 Abs 1 (Entscheidung; Errichtung und Betrieb eines thermischen Kraftwerkes)
§ 17 Abs 2 (zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen)
§ 17 Abs 4 (Ergebnisse der UVP; Berücksichtigung bei der Entscheidung; Nebelbildung als Immission im Sinn der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen; Einholung eines weiteren Gutachtens zur Nebelbildung, Abweisung wegen Unzumutbarkeit der Nebelbelastung; Beurteilung einer vom Sachverständigen aufgezeigten Alternative, schwadenfreie Kühltürme; Reduktion der verkaufbaren Strommenge um 3 %, vollständige Neubewertung des Projekts wäre erforderlich)