UVP-G 2000: § 1 Abs 1 (Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung, bloß programmatischer Inhalt, Interpretationshilfe, keine unmittelbare Anwendung; summierende Wirkung von Immissionen)
UVP-G 2000: § 1 Abs 1 (Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung, bloß programmatischer Inhalt, Interpretationshilfe, keine unmittelbare Anwendung; summierende Wirkung von Immissionen)