AlVG: § 46 Abs 6 (Unterbrechung des Bezugs von Notstandshilfe; strittiger Inhalt eines Telefonats mit der Serviceline des Arbeitsmarktservice)
AVG: § 16 (Aktenvermerk über amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen; nicht unterfertigter und keinem Amtsorgan zuordenbarer elektronischer Vermerk)