AlVG: § 3 Abs 4 (Arbeitslosenversicherung selbstständig Erwerbstätiger)
§ 21 Abs 1 (Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes; Beitragsgrundlage; Heranziehung der Beitragsgrundlagen des dem Jahr der Geltendmachung vorangegangenen bzw zweitvorangegangenen Kalenderjahres auch bei nach § 3 versicherten Personen; keine teleologische Reduktion bei Fällen, in denen das vorletzte Versicherungsjahr schon eine lange Zeit zurückliegt)