Komm Austria-Gesetz: § 10a Abs 12 idF BGBl 2005/21 (Finanzierungsbeiträge; Feststellung von Gutschriften und Nachforderungen auf Antrag; Anwendung der Norm auch auf frühere Beitragszeiträume; Antrag auf Feststellung einer Gutschrift kann gestellt werden, solange die auf die Mitteilung der Ergebnisse dieser Jahresabrechnung folgende Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen noch nicht beglichen wurde; System der laufenden Gegenverrechnung, in dem keine Rückerstattung von Beiträgen vorgesehen ist; keine analoge Anwendung bereicherungsrechtlicher Vorschriften; kein Vorliegen einer planwidrigen Lücke; irrtümlich falsche Meldung der im Geschäftsjahr erzielten Umsätze)