Sbg NSchG 1999: § 24 Abs 1 lit b (Schutz von fließenden Gewässern und Hochwasserabflussgebieten)
§ 24 Abs 3 (ebenso; Bewilligungspflicht für Eingriffe; einen hölzernen Sandfang ersetzender neuer Sandfang aus Stahlbeton 8 x 2 x 2 m, kein "Altbestand")