Stmk NSchG: § 6 Abs 3 lit a (Bewilligungspflicht für Bodenentnahmen oder Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten)
§ 6 Abs 4 (Bewilligungen; Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn das Vorhaben außerhalb eines Europaschutzgebietes liegt, andernfalls Zuständigkeit der LReg)