GewO 1994: § 74 Abs 2 Z 1 (Betriebsanlage, Genehmigung)
§ 75 Abs 2 (Betriebsanlagen; Nachbarn; juristische Person; Mehrheitseigentümerin des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage betrieben wird; mangelnde Feststellungen zur Parteistellung der Rechtsvorgängerin im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren)