FPG: § 66 Abs 1 (Ausweisung; Arbeitnehmereigenschaft; Beschäftigung von völlig untergeordneter Bedeutung; Einkommensverhältnisse; Recht auf Familienleben bei gemeinsamer Ausweisung)
VwGH 10. 4. 2014, 2013/22/0334, 0335
Die Beh hat in den vorliegenden Fällen eine Tätigkeit der bf Parteien als Arbeitnehmer oder Selbständige in Österreich verneint und dies hinsichtlich des Verkaufs der Zeitung "Augustin" damit begründet, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines sozialen Hilfsprojektes erfolge. Die Beh hat dabei hinsichtlich der ZweitBf unbeachtet gelassen, dass diese – nach den Feststellungen im zweitangef B – auch "fallweise als Tagelöhnerin bei der MA 48" arbeite. Die Beh ging damit selbst von einer (weiteren) Beschäftigung der ZweitBf aus. Eine Begründung, weshalb trotz dieser Tätigkeit ihr die Arbeitnehmereigenschaft nicht zukomme, enthält der zweitangef B nicht. In Verkennung der Rechtslage hat die Beh unter diesem Gesichtspunkt auch keine näheren Feststellungen zu dieser Tätigkeit der ZweitBf getroffen. Solche wären aber schon zur Beurteilung der relevanten Frage, ob eine Arbeitnehmereigenschaft der ZweitBf vorliegt oder diese Beschäftigung bloß von völlig untergeordneter Rolle ist (VwGH 22. 9. 2009, 2008/22/0690 = ZfVB 2010/418, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 6. 11. 2003, C-413/01 ), erforderlich gewesen. Der zweitangef B kann schon aus diesem Grund, und ohne auf die Frage eingehen zu müssen, ob es sich beim Verkauf der Zeitung "Augustin" um eine selbständige Tätigkeit im Sinn von Art 7 Abs 1 lit a der FreizügigkeitsRL handelt, keinen Bestand haben.