FPG: § 69 Abs 2 (Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nach dem FrG 1997; Übergangsregelungen; Weitergeltung alter Aufenthaltsverbote)
VwGH 10. 4. 2014, 2011/22/0333 (Amtsbeschwerde)
Unbestritten reiste der Mitbeteiligte am 2. 1. 2005 in das österr Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit BerufungsB der Sicherheitsdirektion Tirol vom 28. 9. 2005 wurde gegen den Mitbeteiligten ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das österr Bundesgebiet nach dem FrG 1997 rechtskräftig erlassen. Dieses Aufenthaltsverbot galt gem § 125 Abs 3 FPG nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit 1. 1. 2006 als Rückkehrverbot, weil der Mitbeteiligte zu diesem Zeitpunkt Asylwerber war. Nachdem der Asylantrag des Mitbeteiligten am 26. 11. 2008 abgewiesen und er aus dem österr Bundesgebiet durchsetzbar ausgewiesen wurde, galt nach § 62 Abs 4 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, das Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot.