ForstG: § 59 Abs 2 (forstliche Bringungsanlagen; Forststraße, Begriff)
§ 60 Abs 1 ("Maßhaltegebot" für Planung, Errichtung und Erhaltung von Bringungsanlagen; Eingriffe in den Wald nur so weit, als es dessen Erschließung erfordert)
§ 62 Abs 1 lit c (Bewilligungspflicht, Errichtungsbewilligung für bestimmte Forststraßen)