EisbG: § 10 idF BGBl I 2006/125 (Eisenbahnanlagen, Begriff; Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung für den Eisenbahnbetrieb oder -verkehr; Eigentum an der Liegenschaft oder am Deponiematerial sind für die Qualifikation als Eisenbahnanlage irrelevant; nur für Bauzwecke verwendete Anlage ist keine Eisenbahnanlage, Deponie "Lgraben" für Tunnelaushub des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu")