Wr GebrauchsabgabeG: § 2 Abs 1 (Gebrauchserlaubnis)
§ 2 Abs 2 idF vor LGBl 2003/42 (ebenso, Versagungsgründe; öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- und Bodenschutzes, entgegenstehend)