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Die integrierte Vorhabensgenehmigung. Von Britta Welke. Recht der nachhaltigen Entwicklung, Band 6. Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2010. XXV, 423 Seiten, Paperback, € 64,-.

FachliteraturPeter SanderZfV 2014/1309ZfV 2014, 824 Heft 6 v. 7.1.2015

Das vorliegende in der vom Heidelberger Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kahl herausgegebenen Schriftenreihe erschienene Werk beruht auf der bei Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kahl und Univ.-Prof. Dr. h.c. Eberhard Schmiedt-Aßmann verfassten Dissertation der Autorin. Es stellt im Wesentlichen eine Untersuchung des 2009 unter dem deutschen Bundesumweltminister Gabriel endgültig gescheiterten Kodifikationsprojekts eines deutschen Umweltgesetzbuches (UGB) dar. Der große "Aufreger" dieses Projekts, der auch zu dessen Scheitern führte, war die integrierte Vorhabensgenehmigung, die wir in Österreich im Rahmen des UVP-Regimes nur allzu gut kennen. Ziel des UGB-Projekts war es, das gesamte deutsche Umweltrecht auf Bundesebene einheitlich zu regeln. Dazu sind in den 1990er Jahren zwei "Professorenentwürfe" vorgelegt worden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat daraus im Jahr 2008 einen auf mehreren Vorfassungen beruhenden "Referentenentwurf" erstellt, der in fünf Bücher gegliedert war: Das UGB I sollte dabei allgemeine Vorschriften enthalten, während die weiteren vier Bücher Regelungen für folgende Bereiche enthielten: UGB II: Wasserrecht, UGB III: Naturschutzrecht, UGB IV: Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Ins UGB V sollte das deutsche Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz aufgenommen werden. Gescheitert ist das ehrgeizige Gesetzgebungsvorhaben offensichtlich ausschließlich am ersten Buch, konkret an der integrierten Vorhabensgenehmigung, mit Hilfe derer die bestehenden Bewilligungen des sektoral geprägten Umweltrechts harmonisiert und vereinheitlicht werden sollten: Gleich wie im österreichischen UVP-Regime (zumindest im zweiten Abschnitt des UVP-G 2000) sollte eine Behörde in einem Verfahren eine Entscheidung über alle umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens treffen. Weil das deutsche Bundesumweltministerium dabei beabsichtigte, die Schaffung des UGB zum Anlass zu nehmen, das Wasserrecht in diese integrierte Vorhabensgenehmigung einzugliedern und kompetenzrechtlich neu zu ordnen, fehlte wohl der politische Wille, ein aus fünf Büchern bestehendes UGB zum Leben zu erwecken.

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