Art 102 Abs 1 B-VG beginnt mit dem Satz: "Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung)." Dem ersten Satzteil hat Michael Höllbacher seine Dissertation mit etwas über 160 reinen Textseiten gewidmet. Schon daraus erkennt man die Richtigkeit der von Höllbacher auf S 9 der Arbeit zitierten Aussage von Ewald Wiederin, dass unmittelbare Bundesverwaltung "bis heute kein restlos geklärter Begriff" ist. Und das ist seit dem Erscheinen des Buches im Mai 2013 auch nicht besser geworden. Seit Jänner 2014 ist bekanntlich Art 131 Abs 2 nF B-VG in Kraft, der eine grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in "Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden" vorsieht. Die ErläutRV zu dieser Bestimmung verstehen dies als Verweis auf die unmittelbare Bundesverwaltung iSd Art 102 B-VG, worauf noch zurückzukommen sein wird.