B-VG: Art 140 Abs 1 letzter Satz (Gesetzesprüfung; Individualantrag; keine Legitimation; Auswirkungen lediglich wirtschaftliche Reflexwirkungen; keine Gestaltungswirkung für die Rechtssphäre des Antragstellers; Aufhebung käme aber einem positiven Akt der Gesetzgebung gleich)