MSchG: § 4 Abs 1 Z 3 (Ausschluss von der Registrierung; mangelnde Unterscheidbarkeit)
§ 33 Abs 1 (Löschung einer Marke auf Antrag; Nachweis der früheren Geltung als Kennzeichen seiner Waren oder Dienstleistungen; keine bei gleich langem Führen der Marke)