Oö ROG 1994: § 21 Abs 2 (Grundsatz der möglichsten Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigung; Berücksichtigung bei der Festlegung von Widmungen)
§ 22 Abs 5 (gemischtes Baugebiet; Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die aufgrund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören, sonstige Bauten, die in Wohngebieten oder, soweit es sich um Betriebe iSd Z 1 handelt, in Kerngebieten errichtet werden dürfen)