AVG: § 13 Abs 1 (Anbringen; Auslegung von Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert; Vorliegen eines Hauptantrages mit Eventualantrag oder zweier Hauptanträge; "Eventualantrag", Begriff, Erledigung vor der Erledigung des Hauptantrages ist rechtswidrig infolge Unzuständigkeit)
§ 13 Abs 3 (Mängel schriftlicher Anbringen, Inhaltsmängel und Formgebrechen; einem Antrag fehlende gesetzliche Beilagen)