VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; minderer Grad des Versehens, nicht vorliegend; Erfordernis eines wirksamen Kontrollsystems; bloß mündliche Anordnungen an Kanzleikraft; Unterlassung der gebotenen Kontrolle anlässlich der Unterfertigung; gänzliche Überantwortung der Durchführung eines mündlichen Verbesserungsauftrages an eine Kanzleimitarbeiterin)
VwGH 28. 2. 2014, 2014/08/0001