VwGG: § 55 Abs 1 (Säumnisbeschwerde, Kosten im Fall der Nachholung des versäumten Bescheides; Pauschbetrag um die Hälfte niedriger)
§ 55 Abs 2 (keine Anwendung des Abs 1, wenn Gründe nachzuweisen, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheids unmöglich gemacht haben; viermonatige Verzögerung bei der Bestellung eines Gutachters nach Zustellung eines aufhebenden Vorstellungsbescheids, kein Grund für die Nichterlassung des Bescheids)