B-VG: Art 129a Abs 1 Z 2 (unabhängige Verwaltungssenate, Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Maßnahmenbeschwerde allein gegen "Handlungen von Polizeiorganen der Bundespolizeidirektion W"; Erweiterungen auf Handlungen der Gerichtsvollzieherin in mündlicher Verhandlung unzulässig)