LMSVG: § 39 Abs 1 (lebensmittelpolizeiliche Anordnungen zur Mängelbehebung oder Risikominderung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit; Erhöhung der Untersuchungshäufigkeit)
TrinkwasserV, BGBl II 2001/304: § 7 Z 4 (Erhöhung von Umfang und Häufigkeit der Untersuchung einer Wasserversorgungsanlage, um Wasserqualität zu überwachen)