GewO: § 87 Abs 1 Z 3 (Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegende Verstöße gegen im Zusammenhang mit betreffendem Gewerbe zu beachtende Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; negative Prognoseentscheidung, "schwerwiegende Verstöße"; Bestrafung nicht erforderlich; Unzuverlässigkeit des Gewerbeinhabers anhand negativer Beurteilung des Persönlichkeitsbildes)