BörseG: § 83 Abs 4 (Pflichten der Emittenten von Aktien; Zurückziehung von Aktien vom geregelten Freiverkehr; Anzeige- und Veröffentlichungsfrist; keine Zurückziehung von Aktien vom amtlichen Handel)
VwGH 28. 3. 2014, 2014/02/0033
Weder die ErlBem zum BörseG 1989, BGBl 1989/555 (RV 17. GP 1049 Blg), wo in § 85 Abs 4 eine dem aktuellen § 83 Abs 4 BörseG vergleichbare Regelung getroffen wurde, noch jene zur Novelle BGBl I 2007/19 (IA 82/A 23. GP), durch die § 83 Abs 4 BörseG seine im Beschwerdefall anzuwendende Fassung erhielt, enthalten Hinweise in die Richtung, dass eine Zurückziehung von Aktien nicht nur vom geregelten Freiverkehr, sondern auch vom amtlichen Handel ermöglicht werden sollte.