BWG: § 1 Abs 1 Z 1 (Bankgeschäft; gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage; Verstoß; deliktisches Verhalten auch das Halten des Geldes)
§ 98 Abs 1 (Betreiben von Bankgeschäften ohne Berechtigung; Dauerdelikt; Ungehorsamsdelikt)