FPG: § 45 Abs 1 Z 1 (Zurückschiebung; keine verfahrensfreie Maßnahme nach durchgeführtem Verwaltungsverfahren; Ungarn)
VwGH 22. 1. 2014, 2013/21/0175
§ 45 Abs 1 Z 1 FPG (in der Stammfassung) und Art 3 des Abk zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme von der Personen an der gemeinsamen Grenze, BGBl 1995/315, bilden allerdings nur die Grundlage für die Setzung verfahrensfreier Maßnahmen im Sinn einer Anwendung unmittelbarer verwaltungsbeh Befehls- und Zwangsgewalt. Die Zurückschiebung soll demnach, ebenso wie die Zurückweisung, eine Umgehung der Grenzkontrolle wirksam verhindern und sogleich jenen Zustand herstellen, der beim Versuch eines gesetzmäßigen Grenzübertrittes bestehen würde (VfGH 10. 6. 1994, B 1117/93 und B 1119/93 = ZfVB 1995/1570).