ForstG: § 63 Abs 2 (Bringungsanlagen, Bewilligungsverfahren; Parteien, Eigentümer von Liegenschaften, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können)
ForstG: § 63 Abs 2 (Bringungsanlagen, Bewilligungsverfahren; Parteien, Eigentümer von Liegenschaften, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können)