Oö FischereiG: § 28 Abs 1 (Benützung fremder Grundstücke; vorübergehende Benützung von Ufergrundstücken zum Zweck der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Fischwässer; keine unverhältnismäßige Behinderung des widmungsgemäßen Gebrauchs des in Anspruch genommenen Grundstückes; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; keine Benützung während des Badebetriebs für Hotelgäste)