GWG: § 57 Abs 1 (Enteignung; Enteignungsvoraussetzungen; öffentliches Interesse; Erdgasleitung; Versorgung einer Mehrheit von Endverbrauchern bzw Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten; keine Einschränkung der Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum nur für die Errichtung der genannten Leitungsanlagen)
VwGH 25. 3. 2014, 2012/04/0033