Nö StWG: § 11 (Betreiber einer Leitungsanlage, Einräumung von Leitungsrechten, wenn und soweit dies durch die Bewilligung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird; unverhältnismäßig hohe Kosten der Verlegung; Notwendigkeit aufgrund der anzuwendenden elektrotechnischen Sicherheitsnormen)