BDG: § 49 Abs 9 (Überstunden, Zeitguthaben, Abgeltung in Freizeit)
GehG: § 19 (Belohnung)
ArbeitszeitRL 2003/88/EG : Art 7 (Mindestjahresurlaub von vier Wochen, finanzielle Vergütung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
BDG: § 49 Abs 9 (Überstunden, Zeitguthaben, Abgeltung in Freizeit)
GehG: § 19 (Belohnung)
ArbeitszeitRL 2003/88/EG : Art 7 (Mindestjahresurlaub von vier Wochen, finanzielle Vergütung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses)