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VwGH 10. 12. 2013, 2010/05/0186 (Baurecht)

VwGHBaurechtZfV 2014/1066ZfV 2014, 686 Heft 5 v. 6.11.2014

Nö BauO: § 15 (anzeigepflichtige Vorhaben; Anzeige; Kenntnisnahme hat keine Bescheidqualität; späteres Hervorkommen der Bewilligungspflicht; baupolizeiliche Maßnahmen nicht ausgeschlossen)

VwGH 10. 12. 2013, 2010/05/0186

Im Falle der unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines nach § 15 Nö BauO angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde oder eines späteren Hervorkommens der Baubewilligungspflicht eines angezeigten Bauvorhabens sind baupolizeiliche Maßnahmen zulässig. Der Erstattung einer Bauanzeige bzw deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kommt nämlich keine Bescheidqualität zu, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt und gem § 38 AVG die Frage der Bewilligungspflicht im baupolizeilichen Verfahren nach § 35 Nö BauO erneut zu prüfen ist. In Wahrheit liegt in einem derartigen Fall keine Anzeige eines Bauwerkes nach § 15 BauO, auf die es nach § 35 Abs 2 und 3 BauO jedoch ankommt, vor, sondern die im Rahmen des § 35 leg cit bedeutungslose Anzeige eines nach § 14 leg cit bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, das durch die Erstattung der Anzeige nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird (VwGH 15. 12. 2009, 2008/05/0258, mwN). Die Beh hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bauanzeige der Bf den in § 15 Nö BauO genannten Anforderungen entsprochen hat, sie hat jedoch im Ergebnis zu Recht die Ansicht vertreten, dass für die im bekämpften erstbehördlichen B angeführten Objekte (somit auch für das unter Pkt 9. genannte) keine Baubewilligungen bestünden und eine Nutzung für gewerbliche Betriebsanlagen im Bereich der Widmung "Land- und Forstwirtschaft" jedenfalls von vornherein ausgeschlossen sei, sodass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung den Bf auch nicht die Möglichkeit eingeräumt werden musste, einen nachträglichen Antrag auf Baubewilligung zu stellen (zum Entfall eines solchen Auftrages W. Pallitsch/P. Pallitsch/Kleewein, Nö Baurecht8, Anm 8 zu § 35 Nö BauO). Vor diesem Hintergrund war die Beh auch nicht zur Mitteilung verpflichtet, in welcher Form die Bf ein zukünftiges Baubewilligungsansuchen stellen sollten und aufgrund welchen Sachverhaltes ein solches bewilligungsfähig wäre, sodass

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