Wie die Neuerscheinungen der jüngsten Zeit zeigen, sind das Verfahrensrecht und insbesondere der Rechtsschutz im öffentlichen Recht seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 BGBl I 51 in aller "Munde". Im Rahmen dieser grundlegenden Rechtsschutzreform wurden unter anderem die Unabhängigen Verwaltungssenate von den (Landes-)Verwaltungsgerichten abgelöst. Schon deshalb ist das Verwaltungsstrafverfahren, in dem in den letzten Jahrzehnten durchgängig "Rechtsschutz durch unabhängige Verwaltungssenate" gewährt wurde, naturgemäß massiv von den (einfachgesetzlichen) Auswirkungen der Verfassungsnovelle betroffen. Das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl I 33 hat dementsprechend den so titulierten 5. Abschnitt des II. Teils des VStG mit Ende des Jahres 2013 zur Gänze beseitigt (dabei aber offenbar übersehen, dass es im neuen 5. Abschnitt des VStG nun nicht mehr um die "sonstige" Abänderung von Bescheiden geht). Der Gesetzgeber hat sich aber nicht darauf bzw auf die durch das neue Rechtsschutzsystem bedingten legistischen Anpassungen (zB "Beschwerde" in § 52a VStG nF) außerhalb des aufgehobenen Kapitels beschränkt. Er hat vielmehr aus diesem Anlass gleich auch noch zahlreiche materielle Veränderungen am VStG vorgenommen, welche nicht durch die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedingt waren und daher auch schon vor deren Inkrafttreten (also vor Anfang 2014) in Kraft gesetzt wurden (vgl § 66b Abs 19 VStG). Sie betreffen etwa zentrale Fragen wie die Strafbemessung, die Ermahnung (nunmehr § 45 Abs 1 VStG), die Deliktskonkurrenz, die örtliche Zuständigkeit bei im Ausland begangenen Verwaltungsübertretungen oder die Zustellung von Strafverfügungen.