Seit der Veröffentlichung der 1. Auflage 2010 haben einige tiefgreifende Änderungen des Datenschutzrechtes eine Neuauflage der Gesetzesausgabe dringend erforderlich gemacht. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) erfolgte Auflösung der Datenschutzkommission sowie die - in Umsetzung des EuGH-Urteils vom 16. 10. 2012, Rs C-614/10 - notwendig gewordene Einrichtung einer Datenschutzbehörde als unabhängige Kontrollinstanz im Sinne der Anforderungen des Art 28 Abs 1 DatenschutzRL, ABl L 1995/281. Um diesen Anforderungen zu entsprechen wurde nun in der umfangreichen DSG-Novelle 2014, BGBl I 2013/83 die so bezeichnete "Datenschutzbehörde" geschaffen und gleichzeitig zur Absicherung ihrer Unabhängigkeit auch mit den Befugnissen einer Dienstbehörde und Personalstelle ausgestattet. Sämtliche Aufgaben, die im DSG oder anderen Rechtsvorschriften bisher der Datenschutzkommission übertragen waren, sind mit 1. 1. 2014 an die Datenschutzbehörde übergegangen; diese hat auch die zu diesem Zeitpunkt bei der Datenschutzkommission anhängigen Verfahren zur Weiterführung übernommen.