vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Umwege im typenfreien Rechtsschutz**Für ergiebige Gespräche und Kritik danke ich Ewald Wiederin, Christian Kopetzki und Christoph Altmann.

AbhandlungenMartin LenzbauerZfV 2014/809ZfV 2014, 504 Heft 4 v. 16.9.2014

"Typenfreie Beschwerden" nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG11Alternativen zur Betitelung dieser neuen Bestimmung bei Andreas Hauer, Der Beschwerdegegenstand in Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem VwGH, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) 353 (369 mit FN 136), und Michael Holoubek, Die Verhaltensbeschwerde - Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde, in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht (2014) 113 (114 mit FN 5): "Beschwerde gegen sonstiges verwaltungsbehördliches Verhalten", "Realaktbeschwerde", "Verhaltensbeschwerde". sind seltene Ausnahmen. Oft ist zwischen formlosen Eingriff und Gericht ein Verfahren geschaltet, das entweder die aktsetzende Behörde selbst oder eine andere Stelle mit Bescheid absprechen lässt.22Kleine Bestandsaufnahme bei Martin Lenzbauer, Rechtsschutz gegen schlichte Hoheitsverwaltung, JAP 2014/2015, 20. Der Beitrag prüft, ob solche Umwege mit der Verfassung vereinbar sind.

Einleitung

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte