B-VG: Art 139 Abs 1 letzter Satz (Verordnungsprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; zumutbarer Umweg; abgetretener Grundstücksteil, Widmung als Verkehrsfläche; bereits erfolgte Abweisung eines Rückstellungsantrags)
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Wr BauO: § 58 Abs 1 (Änderung des Bebauungsplanes, Änderung von Verkehrsflächen, durch die die Verpflichtung zur Einbeziehung oder Abtretung nach Maßgabe der neuen Baulinie entsteht; Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung an die Gemeinde oder an den Eigentümer)