VfGH 22. 11. 2013, U 729/2013
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art 47 GRC) durch Ausweisung des Bf nach Serbien mangels ausreichender Interessenabwägung, insb im Hinblick auf die Integration (hier Aufenthaltsdauer von über sechseinhalb Jahren und behauptete gute Deutschkenntnisse) sowie durch Unterlassen einer mündlichen Verhandlung.