GewO 1994: § 16 Abs 1 (besondere Voraussetzungen für Gewerbeausübung; Befähigungsnachweis; reglementierte Gewerbe)
§ 18 (Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe)
§ 94 Z 20 idF BGBl I 2008/42 (Bestimmungen für einzelne Gewerbe; reglementierte Gewerbe; Berufsfotograf; Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit; Erfordernis eines Befähigungsnachweises nicht verhältnismäßig; Gefahren-, Konsumenten- und Konkurrenzschutz keine Rechtfertigungsgründe)