Verletzung (Bescheid)
VfGH 1. 10. 2103, B 45/2013
Das Betreiben eines bewilligten Bordells unterfällt ist als eine auf wirtschaftlichen Ertrag gerichtete Tätigkeit dem Grundrecht der Freiheit der Erwerbsbetätigung. Regelungen, die die Prostitution auf bewilligte Bordelle beschränken, liegen jedenfalls im öff Interesse und sind zur Zielerreichung (Hintanhaltung von mit der Prostitution verbundenen Belästigungen) geeignet (VfSlg 13.363/1993). Denkunmögliche Auslegung des Begriffes "Störungen" im Vlbg SittenpolizeiG bei der Entscheidung über den Antrag auf Vorprüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Errichtung eines Bordells vorliegen.